Aufenthaltstitel

1. Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der grundsätzlich befristet und zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Mit der zum Zwecke der Beschäftigung erteilten Aufenthaltserlaubnis können Sie eine Beschäftigung sofort aufnehmen.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist eine Beantragung einer separaten Arbeitsgenehmigung nicht mehr erforderlich. An Stelle der früheren Arbeitsgenehmigung ist die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich geworden. Diese Arbeit, also die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur, wird von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde übernommen.

Sobald der zuständigen Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegt, prüft sie im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der „allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen“ und „den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland“, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Bei der Zulassung von Ausländern zum Arbeitsmarkt werden die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen von Deutschland berücksichtigt.

Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Einholung der Zustimmung der Bundesagentur ist jedoch nicht in jedem Fall notwendig. Ob und wann eine Zustimmung der Bundesagentur notwendig ist, richtet sich nach der Beschäftigungsverordnung. Die Beschäftigungsverordnung wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 AufenthG erlassen. Die Zustimmungspflicht der Bundesagentur ist mittlerweile in zahlreichen Fällen - insbesondere bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln an qualifizierte Ausländer - entfallen und stellt in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel dar.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wird erteilt, wenn neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung und Passpflicht) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a.Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
  • b.Vorliegen einer qualifizierten Berufsausbildung
  • c.Vorliegen einer Rechtsvorschrift, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt
  • d.Vorliegen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, Entbehrlichkeit der Zustimmung der Bundesagentur ist gegeben.

2. Blaue Karte EU

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich ebenfalls um einen bei erstmaliger Erteilung grundsätzlich auf vier Jahre befristeten Aufenthaltstitel, der Ausländern erteilt wird, wenn sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss besitzen. Zusätzliche Voraussetzung ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, mit dem ein Mindest-Jahresgehalt von zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahre 2017 beträgt die Gehaltsgrenze € 50.800) erzielt wird. Für Berufe, in denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht, ist die Gehaltsgrenze auf 52 % der Beitragsbemessungsgrenze (2017: € 39.624) herabgesetzt worden.

Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist von Gesetzes wegen in mehrfacher Hinsicht wie folgt privilegiert:

  • Seine Familienangehörigen müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden.
  • Der Inhaber einer Blauen Karte EU darf abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG bereits nach 33 Monaten die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn er 33 Monate eine entsprechende qualifizierte Beschäftigung ausgeübt und in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hat oder vergleichbare Leistungen nachweist.
  • Besitzt der Inhaber einer Blauen Karte EU deutsche Sprachkenntnisse zumindest auf der Stufe der B1, so wird ihm die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.
  • Der Inhaber einer Blauen Karte EU hat nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich zusammen mit seinen Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und eine Blaue Karte EU für eine die dortigen Anforderungen erfüllende Beschäftigung im zweiten Mitgliedstaat zu beantragen. Die Frist zur Beantragung der Blauen Karte EU im zweiten Mitgliedstaat beträgt einen Monat. Gleiches gilt für die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU.

3. Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der in der Regel erst dann erteilt wird, wenn der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, für 60 Monate Beitragszahlungen zur Rentenversicherung nachweist sowie neben den anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung und keine Vorstrafen) das Vorhandensein von Sprachkenntnissen zumindest auf dem Niveau B1 nachweist.

Abweichend hiervon bietet § 19 AufenthG besonders qualifizierten Ausländern bereits bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis zu bekommen. An der Einwanderung von hochqualifizierten Ausländern besteht in Deutschland ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse. Der Gesetzgeber will mit der Einführung des § 19 AufenthG diesem Interesse dergestalt Rechnung tragen, dass er hochqualifizierten Ausländern von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis erteilt. Damit soll hochqualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten und der notwendige Anreiz für Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft geschaffen werden, sich im Bundesgebiet niederzulassen.

Zur besseren Eingrenzung, welche Personen als hochqualifizierte Arbeitskräfte einzuordnen sind, enthält § 19 Abs. 2 AufenthG drei Beispiele, die sich an den Kriterien Ausbildung und Bezahlung orientieren:

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
  • wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind stark an die der Niederlassungserlaubnis angelehnt. Anders als diese berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch zu Mobilität innerhalb der Europäischen Union, indem sie in den anderen Mitgliedstaaten ein Recht auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels verleiht.