Aufenthaltsgestattung und Duldung

Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, wird zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung).

Die „Aufenthaltsgestattung“ beschreibt nur eine vorläufige Regelung und ist daher nicht mit einem Aufenthaltstitel zu vergleichen. Das Anwesenheitsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens beruht bereits unmittelbar auf Art. 16a GG. Wer das Bundesgebiet erreicht und sein Asylbegehren zum Ausdruck bringt, muss aufgenommen werden und erhält Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen.

Asylbewerbern kann die Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf einer Wartefrist von mindestens drei Monaten erlaubt werden. Es handelt sich hierbei um eine „Kann-Vorschrift“, die den Behörden eigenes Ermessen einräumt. Asylbewerber, die eine konkrete Beschäftigung aufnehmen wollen, müssen hierfür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde muss im Falle der Befürwortung ihrerseits bei der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung einholen.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für inländische Arbeitnehmer. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung).

Die Vorrangprüfung entfällt bei Beschäftigung in Engpassberufen oder wenn sich ein Asylbewerber bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält.

Ausschlussgründe:

Solange Asylbewerber verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 24. Oktober 2015 kann die Wartezeit bis zu sechs Monate betragen (§ 61 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG).

Darüber hinaus gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, künftig ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben dagegen einen weitgehenden Arbeitsmarktzugang. Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.

Duldung

Ausländern, die sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die daher ausreisepflichtig sind, droht die Abschiebung. Sie können in einem rechtlichen Verfahren die sogenannte „Duldung“ erreichen. Mit der Duldung wird die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt. Die Duldung ist daher kein Aufenthaltstitel, der einen rechtmäßigen Aufenthalt bescheinigt, sondern lediglich die vorläufige Regelung eines nicht rechtmäßigen Zustands.

Wer eine Duldung hat, darf in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts nicht arbeiten (§ 60a, AufenthG). Nach Ablauf von drei Monaten können Geduldete für eine konkrete Beschäftigung eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen (§ 32 BeschV).

Es handelt sich auch hier um eine „Kann-Vorschrift“, die den Behörden eigenes Ermessen einräumt. Asylbewerber, die eine konkrete Beschäftigung aufnehmen wollen, müssen hierfür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde muss im Falle der Befürwortung ihrerseits bei der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung einholen.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Außerdem wird in der Regel geprüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung).

Die Vorrangprüfung entfällt bei Beschäftigung in Engpassberufen oder wenn sich ein Geduldeter bereits seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält.

Wegfall des Zustimmungserfordernisses

  • Wenn der Duldungsinhaber eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf beginnen möchte, entfällt das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).
  • Ebenso bedarf es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV in den Fällen einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 BeschV (Hochqualifizierte und Hochschulabsolventen), § 3 Nr. 1 bis 3 BeschV (Führungskräfte), § 5 BeschV (Wissenschaftler), § 14 Abs. 1 BeschV (Freiwilligendienst und karitative Beschäftigung), § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschV (Praktikum), § 22 Nr. 3 bis 5 BeschV (Künstler und Berufssportler) sowie § 23 BeschV (internationale Sportveranstaltungen) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Schließlich entfällt das Zustimmungserfordernis der Arbeitsagentur für Arbeit in den Fällen, in denen der Geduldete eine Beschäftigung bei engen Verwandten aufnehmen möchte und der Geduldete mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BeschV).

Ausschlussgründe:

  • Gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG darf einem Geduldeten die Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Land begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen.
  • Gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG darf darüber hinaus die Beschäftigung einem Geduldeten versagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
  • er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.